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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 23.01.2008
Aktenzeichen: 1 Sa 200/07
Rechtsgebiete: BAT


Vorschriften:

BAT § 23
BAT Anl 1a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um tarifliche Eingruppierung.

Die Klägerin ist seit 1998 - mit einer kurzen Unterbrechung von 2002 bis Mitte 2003, wo sie im Schulverwaltungs- und Kulturamt tätig war - beim beklagten Landkreis in der Bußgeldstelle im Ordnungsamt als Sachbearbeiterin für Verkehrsordnungswidrigkeiten eingesetzt. Ausgenommen von ihrer Tätigkeit sind Verkehrsverstöße im Rahmen des ruhenden Verkehrs. Hinsichtlich des weiteren Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 15.03.2007 - 6 Ca 1606/06 - Bezug genommen.

Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht für Recht erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 25.08.2005 bis zum 30.09.2005 nach der Vergütungsgruppe Vc BAT/VKA-O zu vergüten und die anfallenden monatlichen Brutto-Nachzahlungsbeträge zwischen der Vergütungsgruppe VIb und Vc BAT/VKA-O von dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinsen.

2. Es wird weiterhin festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.10.2005 nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 TVöD/TVÜ-VKA zu vergüten und die nachzuzahlenden monatlichen Brutto-Differenzbeträge zwischen der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 und der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 TVöD/ TVÜ-VKA von dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu vergüten.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Streitwert wird auf 3.600,00 EUR festgesetzt.

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a und die weiteren darauf aufbauenden Vergütungsgruppen bis zur Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b vorlägen. Es liege ein einziger einheitlicher Arbeitsvorgang "Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten" vor. Die Aufsplitterung in mehrere Einzeltätigkeiten sei nicht möglich. Alle Tätigkeiten seien vielmehr darauf gerichtet, den Sachverhalt zu ermitteln, auszuwerten und zu einer Entscheidung zu gelangen. Dies stelle einen einheitlichen Vorgang dar.

Es führt sodann unter Prüfung der einzelnen Zwischenschritte aus, dass auch die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Vc vorlägen, wobei den Ausführungen zu den selbständigen Leistungen zu entnehmen ist, dass auch die Voraussetzungen der Fallgruppe 1b vorlägen, da das Gericht davon ausgeht, dass sowohl bei Verstößen gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen als auch bei Verstößen gegen das Alkohlverbot und gegen technische Bestimmungen selbständige Leistungen erforderlich seien.

Ab dem 01.10.2005 stehe der Klägerin Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 TVöD/TVÜ-VKA zu. Nach der Anlage 1 TVÜ-VKA entspricht die Vergütungsgruppe Vc der Entgeltgruppe 8. Die Stufe 6 ergibt sich aus der Beschäftigungszeit der Klägerin und ist im Übrigen zwischen den Parteien unstreitig geblieben.

Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Dieses Urteil ist dem Beklagten am 02.07.2007 zugestellt worden. Er hat dagegen Berufung eingelegt, die am 02.08.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist aufgrund eines fristgerecht eingegangenen Antrages bis zum 17.09.2007 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung am 17.09.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Der Beklagte hält die Klage für unschlüssig. Die einzelnen Tätigkeiten seien nicht aufgeschlüsselt worden. Für das Merkmal "selbständige Leistungen" fehle es an der erforderlichen Darlegung der tatsächlichen Inanspruchnahme vorhandener Entscheidungsspielräume. Auch seien die Arbeitsvorgänge unzutreffend gebildet worden. Aufgrund der durch das Computersystem vorgegebenen Erleichterungen der Arbeit könne von selbständigen Leistungen nicht die Rede sein. Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 15. März 2007 - 6 Ca 1606/06 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin tritt der angefochtenen Entscheidung bei.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Ausführungen der Klage stattgegeben. Es kann daher zunächst auf das Urteil des Arbeitsgerichts Bezug genommen werden.

Zu den Angriffen der Berufung gilt Folgendes:

1.

Soweit der Beklagte die Klage für unschlüssig hält, ist dies schon deshalb unerheblich, weil das Arbeitsgericht in außerordentlich sorgfältiger Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Klägerin - soweit es unstreitig geblieben ist - die Voraussetzungen der aufeinander aufbauenden Vergütungsgruppen VII Fallgruppe 1a bis Vc Fallgruppe 1a bejaht hat.

2.

Der Beklagte kann nicht einwenden, das Arbeitsgericht hätte nicht einen einzigen einheitlichen Arbeitsvorgang "Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten" bilden dürfen. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin auszufüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihr in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe Vc der Anlage 1a zum BAT/VKA-O entspricht (§ 22 Abs. 2 UA 2 S. 1 BAT).

Damit ist von dem vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat das Bundesarbeitsgericht verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten. Dabei ist es zwar rechtlich möglich, dass die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Die Tätigkeit, Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zielt auf die Prüfung, ob eine Verkehrsordnungswidrigkeit gegeben ist und auf welche Weise diese gegebenenfalls zu ahnden ist.

Das Arbeitsgericht hat weiter ausgeführt, dass eine Aufteilung dieser Einzeltätigkeiten nach tatsächlichen Gesichtspunkten zu einer tarifwidrigen Atomisierung führen würde und hat dabei auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.04.1997 - 4 AZR 350/95 - Bezug genommen.

Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, es hätten zwei Arbeitsvorgänge gebildet werden müssen, und zwar die Arbeitsvorgänge "Bearbeitung von Verkehrsordnungswidrigkeiten ohne Einlassung" und "Bearbeitung von Verkehrsordnungswidrigkeiten, in denen bereits eine Einlassung oder ein Einspruch des Betroffenen" vorliegt. Dies kein erhebliches Unterscheidungskriterium. Auch insoweit gelten die Ausführungen zur Atomisierung im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.04.1997 sowie in der Entscheidung 4 AZR 593/90.

Solange die Klägerin die einzelnen Tätigkeiten zusammenhängend ausübt und sie nicht anderen Mitarbeitern zugewiesen werden, kommt eine Aufteilung nicht in Betracht. Schließlich ist auch nicht von einer unterschiedlichen Wertigkeit der Tätigkeit auszugehen. So ist zum Beispiel bei einem Vorwurf der Geschwindigkeitsübertretung auch dann die Ordnungsgemäßheit der Geschwindigkeitsmessung festzustellen, wenn eine Einlassung des Betroffenen nicht vorliegt. Dies folgt schon daraus, dass ein Schweigen des Betroffenen nach strafprozessualen Grundsätzen, die im vorliegenden Fall Anwendung finden, als Bestreiten des Betroffenen anzusehen ist.

Eine derartige Aufteilung, wie sie der Beklagte erstrebt, steht auch nicht im Einklang mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.04.1997 - 4 AZR 350/97. Die Klägerin in dem dort entschiedenen Fall ist für Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständig, die bis zu einem Verwarnungsgeld von 75,00 DM geahndet werden können. Die Klägerin war dort nicht nur für den ruhenden Verkehr zuständig, in dem eine Zuständigkeit tatsächlich erst nach Gegenäußerung des Betroffenen gegeben war, sondern auch für Geschwindigkeitsübertretungen und Unfallanzeigen. Hier war eine Zuständigkeit der Klägerin von einer Stellungnahme des Betroffenen unabhängig.

3.

Zu Recht hat auch das Arbeitsgericht den Begriff der "selbständigen" Leistungen der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a angenommen. Das Arbeitsgericht hat hierzu ausgeführt, für selbständige Leistungen sei eine Gedankenarbeit erforderlich, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges - insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses - eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne können ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Bearbeitung eines Arbeitsergebnisses sein.

Unerheblich sei, dass dieser Prozess bei geistiger Arbeit bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen könne. Auch in einfach gelagerten Fällen muss immer geprüft werden, ob der Ordnungswidrigkeitenverstoß sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht dem Betroffenen nachgewiesen werden kann.

Die Sachverhaltsaufklärung und die Sachverhaltsauswertung einschließlich der dann zu erfolgenden Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens oder die Einstellung beinhalten selbständige Leistungen im Sinne des Tarifvertrages. Damit ist der Schluss gerechtfertigt, dass mindestens zu einem Drittel - wie es die Klägerin erstrebt (Seite 12 des Schriftsatzes der Klägerin vom 10.10.2006, Blatt 34 der Akten) - selbständige Leistungen vorliegen. Dass es entgegen der Auffassung des Beklagten auf die Frage, ob eine erhebliche Einlassung und ein Einspruch vorliegt, nicht ankommt, ist bereits oben ausgeführt worden.

Der Beklagte kann sich auch nicht darauf beziehen, dass eine Abweichung von den Bußgeldvorschlägen ohnehin nur in speziellen Grenzen unter Berücksichtigung von Dienstanweisungen zulässig sei. Entscheidend ist, dass die Klägerin die Entscheidung zu treffen hat, ob eine Ordnungswidrigkeit dem Betroffenen überhaupt nachgewiesen werden kann. Nur dann kann der Bußgeldbescheid erlassen werden. Eine Weisung, wie eine derartige Sachverhaltsaufklärung zu erfolgen hat, gibt es nicht. Insoweit liegt jedenfalls eine selbständige Leistung vor.

Schließlich hat das Arbeitsgericht auch zu Recht darauf hingewiesen, dass bei dem Merkmal "selbständige Leistungen" auch zu berücksichtigen ist, dass bei der Prüfung der Verkehrsverstöße in jedem Einzelfall auch die strafrechtliche Relevanz und eine mögliche Abgabe an die Staatsanwaltschaft zu bedenken ist. Auch wenn derartige Fälle nicht oft zum Tragen kommen, ist die Möglichkeit eines derartigen Verfahrensablaufes bei jedem Vorgang zu bedenken.

Fehlerhaft ist auch die Auffassung des Beklagten, die Klägerin müsse sich mit den Beweismitteln nur beschäftigen, wenn ein Einspruch gegen den Bescheid vorliegt. Auch bei einem Schweigen des Betroffenen ist zu prüfen, ob dem Betroffenen die Tat überhaupt nachgewiesen werden kann.

Im Übrigen kommt es auch nicht darauf an, in welchem zeitlichen Umfang innerhalb des Arbeitsvorganges selbständige Leistungen abgefordert werden. Entscheidend ist, dass in der Tätigkeit der Klägerin selbständige Leistungen in rechtserheblichem Ausmaß erforderlich sind, weil ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden kann (BAG vom 22.03.1995 - 4 AZN 1105/94).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO.

Zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.

Ende der Entscheidung

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